Help-Desk & FAQs

In unserem Help-Desk finden Sie nĂĽtzliche Links, Informationen und Videos zu den wichtigen Themengebieten von LOOQ.

Wir bieten Ihnen ausführliche und nützliche Informationen zu den Themen: Länder und deren Besonderheiten, Zulassung und Anerkennung, Einreiseformalitäten und unternehmerische Willkommenskultur.

Unser Help-Desk befindet sich noch im Aufbau. Hier finden Sie zukĂĽnftig Hilfe zu wichtigen Themen rund um LOOQ und das Arbeiten in Deutschland.

Allgemeine Informationen

  • Wie funktioniert das Matching-Portal?

    01 – Registrieren

    Die Registrierung ist unkompliziert und kostenfrei. Ăśbermitteln Sie uns mit Hilfe unseres Fragebogens Ihr Stellenprofil, Ihren Ausbildungsplatz und die damit verbundenen Mitarbeiteranforderungen. Wir finden was Sie suchen.

    Je ausfĂĽhrlicher Ihre Beschreibung, Anforderung, Unternehmensdarstellung desto zielfĂĽhrender das Ergebnis.

    02- Connecting people

    Ihre Daten werden anonymisiert und datenschutzkonform behandelt. Unser innovatives Matching-Portal zeigt mögliche BewerberInnen im Quick Check an.

    Kein Treffer? Jede neue Stelle wird an die, von Ihnen ausgewählten Länderpartner zur Ausschreibung weiter geleitet. Es entstehen Ihnen hierbei keine Kosten.

    03 – Video Online Interview

    Sie haben interessante KandidatInnen gefunden? Bei gegenseitigem Interesse können Sie sich im direkten Online – Interview kennen lernen.

    Erst ab dieser Stufe entstehen GebĂĽhren (nur fĂĽr Arbeitgeber). Unsere PreisĂĽbersicht erhalten Sie mit Zusendung Ihres Verifizierungscodes nach erfolgreicher Registrierung.

    Vor den Online Interview erhalten Sie eine Einladung zu einem ZOOM Termin.
    Wir bemühen uns die Termine Ihren Wünschen und den Zeitzonen der Länder anzupassen.

    Sie wünschen eine persönliche und interkulturelle Gesprächsvorbereitung und Interviewbegleitung? Unser buchbarer ZOOM-Interviewservice hilft Ihnen durch das Gespräch.

    04 – Vertragsabschluss

    Sie haben Ihr persönliches Match für Ihre Stelle, Ihren Ausbildungsplatz oder Ihre/n KandidatIn gefunden? Unsere Checklisten und Wegweiser informieren Sie schrittweise bei der Einhaltung aller notwendigen Bedingungen zur Einreise.

    05 – Willkommen

    Ihr gemeinsamer langfristiger Erfolg ist uns wichtig. Gerne unterstützen wir Sie zusätzlich bei der beruflichen und interkulturellen Integration und Eingliederung durch unsere Ratgeber und unsere Beratung bei Ihnen vor Ort.


    Wir beraten Sie gerne bei Ihrer Suche

  • Wie funktioniert ZOOM?

    FĂĽr das Online-Interview nutzen wir den marktfĂĽhrenden Anbieter mit Videokonferenztechnologie ZOOM.

    Weitere Informationen zur Teilnahme eines Meetings

  • Zulassung und Anerkennung

    StaatsbĂĽrgerschaften und deren Rahmenbedingungen

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    Aussicht auf Arbeitserlaubnis

    Zur vorausschauenden Planung, ob Ihr potentieller neuer Mitarbeiter Chancen auf ein Arbeitserlaubnis hat, bitten wir um ein „Quick Migration-Check“ der Arbeitsagentur

    Migration-Check fĂĽr Arbeitgeber

    Fragen und Informationen zum Thema „Anerkennung“ erhalten Sie unter ikubiz.de

  • Kosten fĂĽr Bewerber und Arbeitgeber

    FĂĽr Bewerber

    Die Registrierung und Nutzung des LOOQ Portals ist für Bewerber kostenlos. Bei einer erfolgreichen Vermittlung erhält ein Bewerber eine Prämie von bis zu 10% deines ersten Monatsgehaltes.

    FĂĽr Arbeitgeber

    Erst bei gegenseitigem Interesse Ihrerseits und dem Bewerber fallen GebĂĽhren fĂĽr Unternehmen an. Unsere PreisĂĽbersicht erhalten Sie mit Zusendung Ihres Verifizierungscodes nach erfolgreicher Registrierung.

  • Was LOOQ nicht ist
    • LOOQ ist keine Zeitarbeitsfirma und vermittelt weder Leih- noch Zeitarbeitskräfte
    • LOOQ vermittelt keine Haushalts- und Pflegekräfte im privaten Bereich
    • Wir bieten Hilfestellung und Informationen während des gesamten Prozesses, können aber keine Relocation-Dienstleistungen wie z.B. Behördengänge, Wohnungsvermittlung, Sprachkurse ĂĽbernehmen. HierfĂĽr arbeiten wir mit kompetenten Kooperationspartnern zusammen.
    • LOOQ unternimmt keine Behördengänge
    • Die Verantwortung einer guten Zusammenarbeit sowie des unternehmerischen Arbeitsklimas liegen nach erfolgreicher Vermittlung in den Händen der Beteiligten

Hilfe für Bewerber und Fachkräfte

Unser Help-Desk befindet sich noch im Aufbau. Hier finden Sie zukünftig Hilfe zu wichtigen Themen für Bewerber und Fachkräfte.

Hilfe fĂĽr Arbeitgeber

  • Besonderheiten ausländischer Fachkräfte

    Arbeitgeber müssen bei der Gewinnung ausländischer Fachkräfte folgende rechtliche und bürokratische Bedingungen beachten.

    Herkunftsland

    Staatsangehörige der EU-/ EFTA-Staaten:
    Alle Personen aus EU-Mitgliedstaaten und sog. EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) dĂĽrfen ohne Visum nach Deutschland einreisen und hier arbeiten.

    Staatsangehörige aus Nicht-EU/Nicht-EFTA-Staaten:
    Alle Personen aus sogenannten Drittstaaten, brauchen generell fĂĽr die Einreise und die Arbeitsaufnahme in Deutschland ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis.

    Sonderregelungen gelten für die Länder Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und den USA. Die Einreise ist ohne Visum möglich. Der Antrag einer Aufenthaltserlaubnis kann vor Ort in Deutschland gestellt werden.

    Visum zum Arbeiten

    Visum fĂĽr Akademiker

    Akademiker mit einem anerkannten Hochschulabschluss der mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, können den Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU” erhalten. Wichtige Voraussetzung ist ein der Qualifikation entsprechender Arbeitsplatz in Deutschland mit einem jährlichen Bruttogehalt in Höhe von mindestens 53.600 Euro.

    Visum für Akademische Fachkräfte

    Bereich Mathematik, Informatik, Technik, Naturwissenschaft, Medizin.

    Diese Berufsgruppen können auch eine „Blaue Karte EU“ erhalten, wenn sie genauso viel verdienen wie vergleichbare inländische Mitarbeiter/Innen.

    Mindestgehalt 41.808 EUR brutto im Jahr.

    Hinweis: Zustimmungsplicht der Bundesagentur fĂĽr Arbeit (BA)

    Weitere Informationen auf arbeitsagentur.de

    Visum für Akademiker ohne Zulassung für die „Blaue Karte EU“

    Es gibt neben der „Blauen Karte EU“ noch eine weitere Möglichkeit als studierte Fachkraft in Deutschland zu arbeiten.
    Mit einem, den Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz in Deutschland, kann grundsätzlich nach § 18 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.

    Nach Übermittlung der Jobzusage/Vertrag ist die deutsche Botschaft im Herkunftsland des Bewerbers zuständig. In Deutschland kann man weitere Hilfestellung bei den zuständigen Ausländerbehörden erhalten.

    Visum fĂĽr Absolventinnen und Absolventen einer Berufsausbildung

    Fachkräfte mit einer nicht-akademischen Berufsausbildung außerhalb von Deutschland können unter folgenden Voraussetzungen in Deutschland arbeiten:

    In dem Beruf besteht in Deutschland ein Engpass. Dies kann unter folgendem link ĂĽberprĂĽft werden.
    https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/positivliste

    Der Ausbildungsabschluss mit einem deutschen Abschluss als gleichwertig anerkannt sein. Die Anerkennung muss bereits der Bewerber in seinem Heimatland beantragen. Erfahren Sie mehr unter dem Kapitel Anerkennung. Stellt die zuständige Anerkennungsstelle fest, dass für die volle Anerkennung eine Weiterbildung notwendig ist, können diese in Deutschland durchgeführt werden.
    Hierfür kann eine Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate nach § 17a Aufenthaltsgesetz beantragt werden.

    Visum zur Anerkennung der Berufsqualifikationen

    Sofern die Bewerber keine volle Anerkennung erhalten haben, können Sie in Deutschland Qualifizierungsprogramme besuchen. Diese helfen die fehlende theoretischen oder praktischen Fähigkeiten zu erwerben. Nicht EU Bürger benötigen hierfür einen Aufenthaltstitel zum Zweck der „Anerkennung der Berufsqualifikation“.

    Folgende Voraussetzungen mĂĽssen hierfĂĽr erfĂĽllt sein:

    • Bescheid der Anerkennungsstelle mit dem Hinweis auf weitere QualifikationsmaĂźnahmen.
    • Nachweis ĂĽber eine erfolgreiche Anmeldung bei einem Kurs.
    • Bei ĂĽberwiegend praktischen MaĂźnahmen, muss ein Weiterbildungsplan ĂĽber die erforderlichen Qualifikationen von einem Betrieb erstellt werden.
    • Nennung des Gehalts während des praktischen Lehrgangs.
    • Nachweis ĂĽber genĂĽgend finanzielle Mittel des „Bewerbers“ zur Finanzierung des Aufenthalts in Deutschland. Dies kann der Antragsteller bei seiner zuständigen Botschaft erfragen.
    • Antragstellung von Seiten des Bewerbers bei der zuständigen Auslandsvertretung. Nach Einreise erhält dieser von der Ausländerbehörde ĂĽber die gesamte Dauer des Kurses (max. 18 Monate) eine Aufenthaltserlaubnis.
    • Während des Qualifizierungskurses darf der Teilnehmer in seinem Berufsfeld mit maximal 10 Stunden arbeiten.
    Visum zum Ablegen einer PrĂĽfung & Berufsanerkennung

    Wurde von der Anerkennungsstelle eine zusätzlich notwendige Prüfung zur Anerkennung der Qualifikation festgestellt, so kann bei Nachweis einer Jobzusage (nach bestandener Prüfung) der Bewerber ein Visum bei der Deutschen Botschaft in seinem Heimatland beantragen.

    Von „Blaue Karte EU“ zur Niederlassungserlaubnis

    Inhaber einer „Blauen Karten EU“ können nach 33 Monaten eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Hierbei handelt es sich um einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Bei vorzeitigem Nachweis der hierfür erforderlichen Sprachkenntnisse der Stufe B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GERS/CEFR), kann die Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten erteilt werden.

  • Zulassung und Anerkennung

    In vielen Länder ist eine Berufsausbildung nicht wie in Deutschland aufgebaut. Bei Berufen in Handwerk und Technik können ausländische Fachkräfte auch ohne Anerkennungsarbeiten in Deutschland arbeiten. Die Anerkennung ist hier freiwillig – hilft aber trotzdem Bewerber und Firmen gleichermaßen. Bei reglementierten Berufen ist jedoch die Anerkennung zwingend vorgeschrieben

    Im Anerkennungsverfahren überprüft die zuständige Stelle in Deutschland, ob die ausländischen beruflichen Qualifikationen dem deutschen Referenzberuf entspricht. Die zuständige Stelle benötigt dafür Zeugnisse und Dokumente, die unter anderem über Inhalt und Dauer der Qualifikation informiert. Einschlägige Berufserfahrung ist dabei auch wichtig.

    Anerkennung bei Ausbildungsberufen im dualen System

    Zur Überprüfung der ausländischen Berufsqualifikationen sind in der Regel die Kammern zuständig.

    Anerkennung bei reglementiere Berufe

    In Berufen wie z.B. Arzt oder Krankenpfleger richtet sich die Zuständigkeit nach dem jeweiligen Fachrecht und den Bestimmungen der Bundesländer.

    Anerkennung bei fehlenden Ausbildungsnachweisen

    Bei fehlenden Zeugnissen und Abschlussnachweise können mittels Qualifikationsanalysen ein praktischer Nachweis der Qualifikation durchgeführt werden. Sie bieten Bewerber und Arbeitgeber eine fachlich optimale Einschätzung über die beruflichen Kompetenzen.


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